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Grundstück einfrieden – Möglichkeiten, Spielraum, Stolpersteine

Zaun aus Beton und Kunststoff
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Die Einfriedung des eigenen Grundstücks kann gewissermaßen als Reviermarkierung durch den Menschen verstanden werden. „Hier wohne ich, Eindringlinge nicht gestattet.“ Die Optionen sind schier unbegrenzt – und doch gelten mancherorts besondere Bestimmungen für Zaun, Mauer und Verhau.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine allgemeine und einheitliche Einfriedungspflicht gibt es in Deutschland nicht.
  • Einfriedungen, die als bauliche Anlagen gelten, benötigen mitunter eine Baugenehmigung.
  • Der Bebauungsplan der Gemeinde darf mit der Grundstücksbegrenzung nicht umgangen werden.
  • Grundsätzlich genießen Grundstückseigentümer bei der Wahl ihrer Grundstücksgrenze weitgehend Entscheidungsfreiheit, solange sie den Nachbarn nicht in negativer Weise beeinträchtigen, Gesetze und Verordnungen sowie die eigenen Grundstücksgrenzen einhalten.
  • Die Auswahl der jeweiligen Einfriedungsart hat einerseits im Rahmen der Ortsüblichkeit und bestenfalls unter Berücksichtigung der Bodenbedingungen des Grundstücks und seiner Umgebung zu erfolgen (Straßenverkehr, Lärm, mögliche Umweltgefahren durch Hochwasser oder Murenabgänge, etc.).

Was ist eigentlich eine Einfriedung?

Per Definition ist unter einer Einfriedung oder auch Umfriedung die Begrenzung eines Grundstückes zu verstehen. Sie kann vollständig oder nur teilweise erfolgen und erfüllt den Zweck, den eigenen Grund zur Förderung der Privatsphäre nach außen hin abzuschirmen. Zwar gibt es nur wenige konkrete rechtliche Bestimmungen, wie eine solche Einfriedung auszusehen hat oder aus welchem Material sie gefertigt sein muss – dennoch sollte jeder Betroffene sie kennen, um potenzielle (teure) behördliche Änderungsforderungen zu vermeiden.

Neben der klassischen Einfriedung kennt man auch den Begriff der doppelten Einfriedung. Eine solche liegt vor, wenn zwei unterschiedliche Arten von Grenzmarkierung unmittelbar aufeinandertreffen; also wenn etwa der Stahlzaun des einen Nachbarn mit der Hecke des anderen gemeinsam verläuft. Verboten ist eine solche Doppeleinfriedung nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschrift dies so festgehalten haben (zum Beispiel im Baurecht). Es gibt jedoch auch Fälle von erlaubter Doppeleinfriedung. Nämlich dann, wenn eine Einfriedungsart einen anderen Zweck verfolgt (Sichtschutz) als die jeweils andere (Betretungsschutz). Derartige Angelegenheiten unterliegen stets der Einzelfallprüfung.

Arten und Ausgestaltung von Einfriedungen im rechtlichen Sinn

Grundsätzlich ist in Deutschland jeder Bürger berechtigt, sein Grundstück durch eine Einfriedung im eigenen Ermessen zu begrenzen; abzuleiten aus dem § 903, 1. Satz BGB. Eine Verpflichtung besteht jedoch je nach Bundesland nur in Ausnahmefällen. Etwa auf ausdrückliche Forderung eines Nachbarn, wenn es um gewerblich genutzte Grundstücke geht. Diese Regelung gilt unter anderem in niedersächsischen Ortsgebieten. Bei der Errichtung der Grenze ist allerdings darauf zu achten, dass derjenige, der sein Grundstück einfriedet, dies innerhalb seiner eigenen Grundstücksgrenze tut. Eine Alternative stellt die gemeinsame Einfriedung in Zusammenarbeit mit dem Nachbarn dar: In diesem Fall darf – im Einvernehmen – die Begrenzung direkt auf der grundbücherlichen Grundstücksgrenze, der sogenannten Abstandsfläche erfolgen.

Ob Zaun, Verhau, Wall, Mauer, Hecken oder Gräben: Das Vorhandensein einer Umfriedung ist nicht ausschlaggebend für die Abwehr etwaigen Störverhaltens durch Dritte. Diese Abwehr ist auch ohne Grundstücksbegrenzung durchsetzbar – und zwar in Form eines Unterlassungsanspruchs durch den Betroffenen.

Weitere rechtliche Aspekte

Zu unterscheiden ist bei der Anbringung, Veränderung oder beim Abriss von Begrenzungen zwischen dem privaten Nachbarrecht und dem Baurecht. Als öffentliches Recht nimmt das Baurecht, gepaart mit der Ortsüblichkeit, bei Streitfällen einen höheren Stellenwert ein. Im Nachbarrecht können einzelne Bestimmungen je nach Bundesland voneinander abweichen. Sofern für ein Grundstück keine abweichende Ortsüblichkeit anerkannt wurde, ist beispielsweise die Anbringung eines maximal 1,25 m hohen Maschendrahtzauns in Berlin und Brandenburg ausdrücklich erlaubt. In Hessen ist die maximale Höhe von 1,20 m vorgegeben. In Nordrhein-Westfalen gilt dieselbe Maximalhöhe bei freier Wahl zwischen einer Mauer und einem Zaun; in Sachsen-Anhalt ist ein nicht näher definierter Zaun bis zu 2 m Höhe gestattet.

Weitere Informationen: https://www.juraforum.de/lexikon/einfriedung

Arten und Ausgestaltung von Einfriedungen im physischen Sinn

Im Grunde hat jeder Grundstückseigentümer selbst die Freiheit zu entscheiden, ob und wie er sein Grundstück umfriedet; solange ein Nachbar nicht gerechtfertigter Weise einen Rechtsanspruch darauf erhebt. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt – alles, was nicht ausdrücklich verboten oder eingeschränkt ist, ist in der Regel erlaubt.

Tote vs. lebendige Umfriedungen

Zunächst stellt sich die Frage nach einer toten oder lebendigen Einfriedung. Als lebendige Grundstücksbegrenzung sind lebende Organismen zu verstehen, in aller Regel Hecken verschiedener Art und andere Pflanzen. Mauern, Gabionen und anderes festes Material, insbesondere Beton, zählen zu den toten Umfriedungen und gelten als sogenannte bauliche Anlagen. Für diese kann eventuell eine eigene Baugenehmigung erforderlich sein (Baurecht), während bei lebenden Umfriedungen lediglich das Nachbarrecht gilt. Beide Rechtsquellen sind von Bundesland zu Bundesland individuell.

Geschlossene vs. offene Einfriedung

Wie sich aus den Bezeichnungen bereits erahnen lässt, sind geschlossene Umfriedungen jene, die einen vollen Sichtschutz bieten; offene hingegen (beispielsweise ein Holzzaun mit einzelnen Vertikallatten oder ein Maschendrahtzaun) ermöglichen bis zu einem gewissen Grad Einsicht auf das Grundstück von außen.

Ein Überblick – Möglichkeiten der Grundstücksbegrenzung

Zäune

Ein Zaun kennzeichnet sich durch seine teilweise Durchsicht und seine einfache Transportierbarkeit. Er stellt damit eine offene Einfriedung dar. Ob es sich um eine lebende oder tote Grundstücksgrenze handelt, ist abhängig vom verwendeten Material: Holz als Naturprodukt wird anders behandelt als Kunststoff, Metall oder gar ein Betonzaun. Material und Bauweise unterscheiden sich je nach Verwendungszweck; beispielsweise als Windschutzzaun, Gartenzaun oder Wildzaun. Vorteil: Für Zäune, insbesondere für niedrige Zäune, bedarf es in der Regel keiner mühsamen Behördengänge. Nachteil: Sie sind besonders einfach zu überwinden und eignen sich als Schutz vor Eindringlingen oder als Sichtschutz nur suboptimal.

Mauern

Mauern bestehen in der Regel aus Stein oder Beton und bieten einen vollständigen Sichtschutz in Form einer baulichen Anlage. Ihr Nachteil: Falsch ausgesucht oder positioniert, kann sie dem Nachbarn entweder die Aussicht versperren oder das Sonnenlicht nehmen. Dann war die mühsam erarbeitete Baugenehmigung umsonst, denn der Nachbar kann nun fordern, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen – also wieder Sonnenlicht und Aussicht zu bekommen. Vorteilhaft hingegen sind ihre Masse und die damit einhergehende Robustheit gegen Wind und Wetter. Auch mutwillige Beschädigungen halten sie weit besser aus als ein einfacher Zaun.

Die Betonmauer als Spezialfall

Aufgrund ihrer Beliebtheit, aber auch ihrer Effizienz hinsichtlich Lärm-, Wind- und Sichtschutz zählen Betonmauern zu den häufigsten anzutreffenden Grundstücksbegrenzungen. Sie sind vergleichsweise kostengünstig, jedoch mit dem Nachteil behaftet, dass sich durch die chemische Zement-Wasser-Reaktion weiße, sichtbare Schlieren zeigen können. Auch die Montage könnte vergleichsweise einfacher sein. Berücksichtigt man die Eignung von Betonmauern für den Schutz vor Hochwasser und Murenabgängen in gewissem Maße, macht die vielseitige Schutzfunktion dieses Manko wieder wett. Und im Falle eins Umzugs kann sie besonders einfach und rasch, nämlich blockweise wieder abgebaut und zum neuen Wohnort übersiedelt werden.

Gartenzaun aus Gabionen
Foto: Vladdon / depositphotos.com

Gabionen

Gabionen sind das Mittelding zwischen Zaun und Mauer: Es handelt sich dabei um mit Steinen gefüllte Drahtkörbe, die in der künstlerischen Architektur ebenso Anklang finden wie zur Errichtung von Lärm- und Sichtschutzanlagen. In einer Steillage eingesetzt, fangen Gabionen den massiven Erddruck ab. Das Pro: Gabionen können, kreativ umgesetzt, ein schicker Blickfang sein und sind aufgrund des Steinmaterials nahezu unzerstörbar, wenn bei der Anbringung einige geologische und biologische Feinheiten des Bodens (lebender Organismus) berücksichtigt werden. Als Haken und Nachteil stellen sich ihre Anfälligkeit für Rost und die aufwendigen Reparaturmaßnahmen heraus.

Hecken und andere Pflanzen

Pflanzen jeglicher Art sind ein überaus dekorativer und freundlicher Sichtschutz für Grundstücke und gerade bei Hausbesitzern im Privaten sehr beliebt. Sie sind durch ihre Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoffdioxid und der Staubfilterung umweltfreundlich, brauchen jedoch eine lange Wachstumszeit und können mitunter giftig sein (Vorsicht für Haustierbesitzer sei geboten). Darüber hinaus sind mancherorts nur heimische Pflanzenarten erlaubt. Plus: Für die Pflege der lebenden Einfriedung ist einzig und allein derjenige verantwortlich, der sie gesetzt hat.

Pflege meint hier nicht bloß das Gießen, sondern beispielsweise auch das Abschneiden von Zweigen, die auf das Nachbargrundstück ragen. Nicht zu unterschätzen sind Pflanzenkrankheiten, die sich schlimmstenfalls auf Gewächse des Nachbarn ausbreiten können. Dann kommt – vor allem bei Obstbäumen oder Gemüsebeeten – der Schadenersatz für den Ernteausfall ins Spiel. Umgekehrt: Der Nachbar darf nicht ohne Weiteres überstehende Zweige stutzen. Nur wenn der eigentliche Eigentümer der Hecke auf eine Aufforderung zum Kürzen nicht selbst fristgerecht nachkommt, darf der Nachbar selbst die Initiative ergreifen. Und: Die maximal erlaubte Wuchshöhe ist einzuhalten. Diese variieren je nach Bundesland.

Landwehr bzw. Landgraben, Graben

Gräben sind zwar als Grundstücksbegrenzung möglich und erlaubt, werden jedoch hinsichtlich ihrer Wirkung belächelt. Sie bieten weder Sicht- noch Lärm- oder Windschutz und stellen auch für Eindringlinge keine große Barriere dar. Der Erdaushub mag zunächst unproblematisch erscheinen, die Entsorgungskosten und der damit einhergehende Transportaufwand sind jedoch nicht zu unterschätzen. Dennoch kommen Gräben vor allem bei Freiland zum Einsatz; etwa auf Grünlandflächen und anderen nicht bebauten Grundstücken.

Das Einfriedungsfazit

Der richtige Sichtschutz für Grundbesitzer, ob Gewerbe oder privates Wohnhaus, Industriekomplex oder Landwirtschaft, schützt vor ungebetenen Blicken, schirmt Lärm ab und soll für Menschen wie Tiere eine Überwindungshürde darstellen (Lesetipp Wildschweine abwehren). Nicht nur die Privatsphäre ist mit der richtigen Einfriedung gesichert – sie kann für Gartenbesitzer auch eine dekorative Bereicherung sein. In Deutschland treffen den Bürger viele Freiheiten bei der Umsetzung; nur wenige Einschränkungen, wie etwa die Höhe, der Abstand zum Nachbargrundstück oder – bei lebenden Einfriedungen – die Herkunft bestimmter Pflanzen finden in einzelnen Gesetzespassagen eine Erwähnung. Grundsätzlich gilt: Im Einvernehmen mit dem Nachbarn ist fast alles möglich. Ein guter Grund, mit dem Nachbarn ein gutes Auskommen zu pflegen und zu bewahren – denn auch die Nachbarschaft kennt Grenzen.

Die häufigsten Fragen zur Grundstückseinfriedung

1. An welcher Stelle muss meine Grundstücksgrenze, wenn vorhanden, genau sitzen?

Im Allgemeinen beträgt der Abstand des eigenen Sichtschutzes zum Nachbargrundstück mindestens 50 cm. Ist dies nicht der Fall, muss der Sichtschutz so gestaltet sein, dass seine Ausbesserung und Reparaturmaßnahmen auf jeden Fall vom Grundstück des Eigentümers aus erfolgen kann. Bei einvernehmlichen Einfriedungen ist die Errichtung direkt auf der Grenze möglich.

2. Was geschieht, wenn mein Nachbar sich über meine Einfriedung beschwert?

Je nach Situation kann der Nachbar durchaus einen Rechtsanspruch auf eine Entfernung, Errichtung oder auf Veränderung eines bestehenden Sichtschutzes haben. Insbesondere, wenn ihm Sonnenlicht genommen oder die Aussicht versperrt wird, aber auch wenn Lärm vom angrenzenden Grundstück unerträglich wird. Bekommt er diesen Anspruch zugesprochen, hat der Eigentümer des Sichtschutzes sämtliche behördlich vorgegebene Maßnahmen – auf eigene Kosten – umzusetzen.

3. Verschiebung der Grundstücksgrenze – ist so etwas möglich?

Ein in den Erdboden eingelassener Zaun oder auch Mauern können – resultierend aus den Veränderungen im Boden, durch Nässe, Eis und Verwehungen sowie durch das im Boden befindliche Leben – über die Jahre hinweg ihre Position verändern. Mauern können kippen und ragen dann plötzlich schief auf die Grundstücksseite des Nachbarn. Die Korrektur ist Verantwortung des Eigentümers.

4. Kann ich die Art meiner Einfriedung bei einem denkmalgeschützten Bau verändern?

Denkmalgeschützte bauliche Anlagen sind in der Regel so zu erhalten, wie sie geschützt sind. Ob und inwieweit Abweichungen zugelassen sind (beispielsweise aufgrund von Gesetzesnovellen und entsprechenden Erfordernissen) hält das Denkmalamt nach einer Vor-Ort-Prüfung fest und erlässt im Bedarfsfall eine entsprechende Handlungsaufforderung an den Eigentümer.