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Winterdienst bei eigenem Grundstück – das ist zur Haftungsfrage wichtig

Schneedienst im Winter
Foto: photovs via Twenty20

Der Klimawandel hat bewirkt, dass die Jahreszeiten nicht mehr so gut einkalkulierbar sind wie früher. Die sogenannten „Übergangszeiten“ wie Frühling und Herbst gibt es in der Form nicht mehr. Der Schneefall kommt daher meist überraschend. Nichtsdestoweniger müssen Gehwege und Straßen geräumt werden. Auf privaten Wegen haftet bei einem Unfall der Eigentümer trotzdem.

Was ist daher zu beachten?

Eine andere Bezeichnung für den Winterdienst ist „Räum- und Streupflicht“. Wird nämlich nur geräumt, frieren bei tieferen Temperaturen die Reste an und es kann zu Unfällen kommen. Deshalb muss geräumt UND gestreut werden. Auf eigenen Grundstücken haftet immer der Eigentümer. Ist er dazu nicht in der Lage oder hat die Aufgabe delegiert, haftet der Mieter oder Streudienst, der damit beauftragt wurde. Die Zeiten, wann dies zu erfolgen hat, sind ebenfalls gesetzlich von den Kommunen festgelegt. Werktags muss meist zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 8 und 20 Uhr für die Begehbarkeit gesorgt werden.

Der Gehweg muss in einer Breite von 1,20 m bis 1,50 m geräumt sein. Das ist jene Breite, die dazu dient, dass jemand mit einer Tasche bequem gehen kann, ohne sich zu verletzen. Schneit es ununterbrochen, muss während der Nacht nicht geräumt werden. Tagsüber muss, sobald der Schneefall nachlässt, trotzdem geschippt werden. Kommt es zu Glatteis, muss sofort gestreut werden. Deshalb ist es wichtig, die Wettervorhersage zu verfolgen. Wird Glatteis vorausgesagt, sollte am Vorabend gestreut werden.

Wie sieht die Haftungslage konkret aus?

Kommt es auf dem Grundstück zu einem „Eisunfall“, haftet der Eigentümer auch für Folgeschäden wie Verdienstentgang, Reha-Kosten oder Invalidität. Deshalb lohnt es sich, wenn diese Fälle auch von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Dies ist auch dann wichtig, wenn ein Mieter an der Adresse wohnt. Es muss nachgewiesen werden, dass der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (leichtfertiges Handeln). Wurde die Aufgabe delegiert, dann haftet die damit beauftragte Person bzw. der jeweilige Winterdienst.

Darüber hinaus gibt es im Falle eines Unfalles von den meisten Kommunen eine Geldbuße, die bis zu 10.000 Euro betragen kann.

Anders sieht die Lage bei Schäden, die von einer Dachlawine verursacht wurden, aus. Dabei kommt es immer wieder auf den jeweiligen Fall an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich jeder vor diesen Schäden selbst schützen muss, da es immer wieder zu Eis- und Schneebruch vom Dach kommen kann. In schneereichen Gegenden ist der Eigentümer automatisch dazu verpflichtet, auch das Dach freizumachen bzw. Fanggitter zu installieren, um Passanten und Autos vor herabstürzendem Schnee sowie Eis zu schützen. Die jeweiligen örtlichen Regelungen liegen in den Gemeindeämtern auf.

Wie sieht die Haftungsfrage für Mieter aus?

Soll der Mieter den Winterdienst übernehmen, muss das im Mietvertrag extra festgelegt werden. Weder Aushang noch Gewohnheitsrecht verpflichten den Mieter, zu streuen und zu räumen. Die Hausordnung regelt den Winterdienst, wenn dieser abwechseln von den Mietern oder Eigentümern übernommen werden muss. Manches Mal regeln sich diese Verpflichtungen die Mieter untereinander selbst. Das kommt vor allem dann zum Tragen, wenn sie gebrechlich sind oder den ganzen Tag in der Arbeit. Eine andere Möglichkeit ist die Beauftragung eines Winterdienstes durch den Eigentümer und die Umlegung der Kosten auf den Mieter.

Die Verpflichtung zur Beauftragung Dritter

Wurde von der Hausverwaltung kein Winterdienst beauftragt und will der Eigentümer nicht, dass der Mieter diesen Dienst übernimmt, kann er einen Dritten damit beauftragen. Das wird der Eigentümer dann machen, wenn er nicht vor Ort wohnt oder selbst körperlich nicht in der Lage dazu ist. Wie vorab kurz angesprochen, kann der Eigentümer diese Pflicht auch schriftlich im Mietvertrag oder nachträglich an den Mieter delegieren.

Wer ist verantwortlich für die Materialien und Geräte?

Soll der Mieter den Winterdienst übernehmen, muss der Eigentümer oder Vermieter die Materialien oder Geräte zur Verfügung stellen. Natürlich muss der Mieter auch kontrolliert werden, damit es zu keinen Unfällen kommt. Natürlich muss sich der mit dem Winterdienst beauftragte Mieter eines Hauses auch um die Wege zur Garage, zur Mülltonne oder den Parkplatz kümmern.