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Die neue Grundsteuerreform – was müssen Gartenbesitzer beachten?

Bienenstöcke auf einer Obstwiese
Für Gärten am Haus muss keine Grundsteuererklärung abgegeben werden, für Schrebergärten dagegen schon! | Foto: teresaterra / depositphotos.com

Die neue Grundsteuerreform erhitzt derzeit die Gemüter. Müssen doch seit dem 1. Januar 2022 alle Eigentümer von Immobilien und Grundstücken eine Vielzahl von Daten in Form einer Erklärung zur Feststellung des Grundstückwerts an das zuständige Finanzamt übermitteln. Das für die Datenübermittlung zuständige Steuerportal Elster ist dabei ständig überlastet, was bei der Anzahl von rund 35 Millionen Grundstücken wenig verwundert. Daher wurde die Abgabefrist bis zum 31.01.2023 verlängert.

Mit den neuen Regelungen soll der Wert eines Grundstücks neu justiert werden. Danach richtet sich dann die jährlich zu entrichtende Grundsteuer. In bestimmten Fällen sind auch Gartengrundstücke von der neuen Regelung betroffen.

Warum wird die neue Grundsteuer eingeführt?

Die Grundsteuer oder Grundbesitzsteuer ist eine der Haupteinnahmequellen von Kommunen und Gemeinden. Sie richtet sich nach dem Wert des jeweiligen Grundstücks oder der betreffenden Immobilie. Bisher wurde die Grundbesitzsteuer durch Einheitswerte berechnet.

Eigentlich sollte in Deutschland alle sechs Jahre eine allgemeine Wertfeststellung für bebaute und unbebaute Grundstücke erfolgen. Damit sollten die Einheitswerte dem aktualisierten Verkehrswert angeglichen werden. Diese allgemeinen Wertfeststellungen fanden allerdings über Jahrzehnte nicht mehr statt. So errechnet sich die Grundsteuer derzeit in den alten Bundesländern aus den Einheitswerten von 1964. In den neuen Bundesländern beruht die Ermittlung der Einheitswerte auf Daten von 1935.

Diese Praxis hat zu Ungleichheiten in der Immobilienbewertung geführt, die inzwischen verfassungswidrige Ausmaße angenommen haben. Daher wies das Bundesverfassungsgericht schon im Jahre 2018 die Bundesregierung an, diese Zahlen auf den neuesten Stand zu bringen. Aufgrund des großen bürokratischen Aufwands müssen Eigentümer die Daten ihrer Immobilien derzeit übermitteln. Die neuen Steuersätze treten aber erst am 01.01.2025 in Kraft.

Was bedeutet Grundsteuer A, B und C?

Die Struktur zur Erhebung der Grundsteuer wurde weitestgehend erhalten, allerdings um einen wichtigen Punkt ergänzt. So wird der Grundbesitz künftig in drei Grundsteuerklassen eingeteilt:

  • Grundsteuer A: Diese gilt für den Grundbesitz von Betrieben in der Forst- und Landwirtschaft.
  • Grundsteuer B: Damit wird der Steuersatz von bebauten und unbebauten Grundstücken berechnet.
  • Grundsteuer C: Diese Grundsteuerklasse wurde neu eingeführt, um unbebaute, aber baureife Grundstücke mit einem höheren Steuersatz zu versehen. Die Idee dahinter ist, baureife Grundstücke der Spekulation zu entziehen, damit rasch neuer Wohnraum entstehen kann.

Was kommt auf Gartenbesitzer zu?

Auch Eigentümer von Gartengrundstücken müssen die neue Grundsteuerreform berücksichtigen. Dabei hängt die Bewertung maßgeblich von der Art des Grundstücks und dessen Nutzung ab.

Gärten am Haus

Der klassische Garten, der sich an ein Ein- oder Mehrfamilienhaus anschließt, fließt direkt in das Grundvermögen ein. In diesem Falle ist keine zusätzliche Grundsteuererklärung notwendig. Es kann aber in Randlagen von Siedlungen zu Sonderfällen kommen, wenn an das Grundstück angrenzende Grünflächen als land- und forstwirtschaftliche Besitztümer angesehen werden. Diese Flächen müssen dem Finanzamt gesondert gemeldet werden.

Schrebergärten, Streuobstwiesen und Obstplantagen

Eigentümer eines Schrebergartens sind verpflichtet, eine Grundsteuererklärung für ihre Scholle abzugeben. Dies gilt auch für verpachtete Gärten. Der Pächter selbst muss sich nicht um die Angelegenheit kümmern. Gehört das Grundstück zu einem Kleingartenverein, können sowohl die Kommune als auch Privatpersonen als Besitzer auftreten. Grundsätzlich gilt, dass nur derjenige Eigentümer verantwortlich ist, der im Grundbuch erscheint.

In der Regel werden Schrebergärten als Kleingartenland der Grundsteuer A zugeschlagen. Die Ausnahme besteht dann, wenn das darauf stehende Gebäude größer als 24 m² ist. Dann wird der Garten in der Grundsteuer B kategorisiert und etwas teurer. Freizeit- und Wochenendgrundstücke fallen ausschließlich unter die Grundsteuer B.

Nutzung als Maßvorgabe zur Wertermittlung

Die Erklärung enthält allgemeine Daten wie die Gemarkung und die Flurstücknummer. Zudem sind Angaben zur Nutzung des forst- und landwirtschaftlichen Areals einzureichen. Darunter fallen unter anderem ein eventuell vorhandener Tierbestand und die Fläche der eigentlichen Nutzung.

Für die anschließende Wertermittlung wird es wichtig, unter welcher Nutzungsart das Gartengrundstück klassifiziert wird. Eine Streuobstwiese gilt dabei als eine allgemeine landwirtschaftliche Nutzung, wogegen für eine Obstplantage die Nutzungsart Obstanbau angegeben werden muss. Für Schrebergärten ist die Nutzungsart Gemüseanbau maßgeblich.